Allgemeine Geschäftsbedingungen
(für Kaufleute: Kaufvertrag Werklieferungsvertrag bei vertretbaren Sachen)
1. Präambel
Diese Allgemeinen Bedingungen gelten, wenn sich die Parteien schriftlich oder auf andere Weise vereinbart haben. Bei der Anwendung auf einem bestimmten Vertrag bedürfen Änderungen oder Abweichungen von den Allgemeinen Bedingungen der Schriftform.
2. Angebot / Bestellungen
Alle Angebote sind frei-bleibend, unverbindlich und verpflichten nicht zur Annahme von Aufträgen. Die Annahme von Aufträgen wird nur dann schriftlich bestätigt, wenn Bestellmengen, Sonderregelungen, Lieferzeitangaben, sonstige Besonderheiten und Abweichungen gegenüber den Bestellangaben dazu Veranlassung geben. Ansonsten gilt die Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung. Abweichungen der Artikel, von den Abbildungen im Angebot (Home Page) sind in geringem Umfang möglich. Insbesondere in der Farbwiedergabe und der Holzmaserung besteht kein Anspruch auf absolute Übereinstimmung. Für Schreib-oder Übermittlungsfehler wird keine Haftung übernommen.
3. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Geschäftsstandort Mittweida einschließlich Verladung am Geschäfts- oder Lagerstandort, jedoch ausschließlich Transport / Versendung und Verpackung. Die Preise beinhalten keine MwSt. gemäß der Regelung im §19 UStG, Kleinunternehmerregelung.
2. Mangels besonderer Vereinbarung wird die Lieferung auf Gefahr des Bestellers versandt. Die Wahl der Versandart bleibt dem Lieferer vorbehalten. Aus der getroffenen Wahl können keine Ansprüche abgeleitet werden. Mehrkosten, die für beschleunigte Beförderung (z.B. Express, Eilboten, Schnellpaket usw.) entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers.
3. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger, vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers, sind nicht statthaft.
4. Lieferzeit
1. Lieferfristen gelten nur als annähernd vereinbart. Sie beginnen mit der Auftragsbestätigung des Lieferers, jedoch nicht bevor alle Einzelheiten der Ausführung geklärt sind und alle vom Besteller zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen. Als Liefertag gilt der Tag der Absendung, bei vereinbarter Abholung oder Versendung durch den Besteller, der Tag der Absendung oder der Meldung der Versandbereitschaft.
2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten.
3. Die vorgezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller bald möglichst mitteilen.
4. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge Verschuldens des Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 % v.H. im Ganzen aber höchstens 5 % vom Werte derjenigen Teile der Gesamtlieferung, die infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß verwendet werden können. Darüber hinausgehende Schäden werden nur in den Fällen des Abschnitts 9. Nr. e) ersetzt.
5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung am Herstellungsort des Lieferers mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet.
6. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener, verlängerter Frist zu beliefern.
7. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
5. Gefahrübergang und Entgegennahme
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferung auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen übernommen hat.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 8. entgegen-zunehmen.
4. Teillieferungen sind zulässig.
6. Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
2. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch- , feuer- , Wasser- u. sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschossen hat.
3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand, hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Bei Weiterveräußerung der Ware vor vollständiger Zahlung, tritt der Besteller schon jetzt seine Ansprüche gegen den Vertragspartner in Höhe der jeweils noch offenen Forderungen dem Lieferer ab. Dies gilt für Zahlungsansprüche und sonstige Surrogate, die der Besteller erlangen kann und durch Weiterverfügung über die Ware erlangt hat.
7. Haftung für Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung, unter denen auch das Fehlen von ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt 9. d) wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile, sind unentgeltlich nach billigem Ermessen, unterliegen der Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Herstellung, schlechter Materialqualität oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Antike Möbel, Schmuck u. ä. Waren, welche keine Neuproduktion sind besitzen, auch wenn sie restauriert sind Ausbesserungs- und Gebrauchsspuren, auch ist die Oberfläche meist leicht gewellt, Furniere und verschlissene Teile wurden unter Umständen erneuert, dies gehört zur Charakteristik dieser Antiquitäten und Gegenstände. Unrestaurierte Möbel oder Objekte werden gekauft wie gesehen, es besteht kein Rückgabe-oder Garantieanspruch. Die Feststellung von Mängel ist dem Lieferer unverzüglich, schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Verzögert sich der Versand ohne Verschulden des Lieferers, erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang.
2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen zum Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an, in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist. Gewährleistungsfrist besteht dann, wenn der Gegenstand einer Restauration unterzogen wurde und Originalteile ersetzt worden.
3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unsachgemäßer Einbau, ungeeigneter Verwendungszweck, Feuchtigkeit, chemische, elektrochemische, elektrische Einflüsse, unsachgemäßer Hitzeeinwirkung, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
4. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
5. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer, in soweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.
6. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.
7. Bei etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorheriger Genehmigung des Lieferers vorgenommenen Änderungen oder Verbesserdungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden folgen aufgehoben.
8. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Herstellers oder Lieferes, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer - außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
8. Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 7. und 10. entsprechend.
9. Recht des Bestellers auf Rücktritt, Wandelung und sonstige Haftung des Lieferers
1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die genannte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat, ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
2. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes 4. der Lieferbedingungen vor und gewährt der Besteller dem im Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistungen ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
4. Der Besteller hat ferner ein Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages, wenn der Lieferer eine ihm gestellte, angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Recht des Bestellers auf Rückgängigmachung des Vertrages besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer.
5. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Herstellers sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise, vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen. in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
10. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts Oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Geschäftssitz Mittweida zuständig ist.
JuB - Just in Time
Inh.: Justin Bäumert
Burgstädter Straße 75a
09648 Mittweida